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Ordnung für den Schießbetrieb des Polizei-Schießsport-Club Dinslaken e.V. (PSSC)
Allgemeines
Die nachfolgenden Regelungen ergänzen den Inhalt der Vereinssatzung und dienen der sicheren Ausübung des Schießsportes. Änderungen und Ergänzungen unterliegen grundsätzlich der Beschlussfassung im Rahmen der ordentlichen Jahreshauptversammlung, es sei denn, besondere und wichtige Gründe erfordern eine unterjährige Zustimmung der Vereinsmitglieder. Unabhängig von einer Zustimmung hat der Vorstand das Recht, die Ausübung des Schießsportes auf dem Schießstand jederzeit einzuschränken oder einzustellen, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich und unaufschiebbar ist.
Der Inhalt der Ordnung ist für alle Vereinsmitglieder und für Gäste / Gastschützen während des Aufenthaltes auf dem Schießstand verbindlich. Die einzelnen Vorgaben sind zwingend einzuhalten. Zeitlich auf das erforderliche Mindestmaß begrenzte Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes (Vorstandsbeschluss). Soweit einzelne Regelungen der Ordnung den aktuellen und den zukünftigen gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen oder die gesetzlichen Vorgaben weitergehende Bestimmungen enthalten sollten, dann treten diese automatisch und jeweils mit sofortiger Wirkung an die Stelle der nachfolgenden Ausführungen bzw. ergänzen diese und sind uneingeschränkt vorrangig zu beachten und zu befolgen. Die abweichenden Ausführungen in der nachfolgenden Ordnung verlieren dann insoweit ihre verpflichtende Bindung.
Soweit die nachfolgende Ordnung zu bestimmten Bereichen des Schießsportes keine Aussagen enthalten, gelten insoweit die entsprechenden Regelungen des DSB und des RSB in der jeweils aktuellen Fassung.
Sollte eine Bestimmung der Ordnung nichtig sein, so soll die Wirksamkeit der Ordnung im Übrigen nicht davon berührt werden.
Die Ordnung ist in der nachfolgenden Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 29. April 2015 verabschiedet worden und mit der Eintragung der erforderlichen Satzungsänderung in das Vereinsregister am 23. September 2015 in Kraft getreten. Teil 1 der Ordnung wird auf dem Schießstand ausgehängt.
Teil 1: Schießstand
1.1 Aufsichten
Das Schießen auf dem Schießstand ist nur in Anwesenheit einer sachkundigen Aufsicht zulässig (hier: Inhaber einer Berechtigung nach §§ 27 WaffG, 10 und 11 AWaffV / „Verantwortliche Aufsicht“). Die Namen der zugelassenen PSSC Mitglieder können dem Aushang am Schwarzen Brett entnommen werden.
Der / die Name(n) der aktiven Standaufsicht(en) ist / sind gut lesbar auf der jeweiligen Tafel zu vermerken und zwar jeweils getrennt nach Schießkanälen. Hierbei muss eine Zuordnung zum jeweiligen Schießkanal zweifelsfrei möglich sein. Bei Gleichheit des Namens müssen zusätzliche Angabe zu eindeutigen Identifizierung der aktiven Standaufsicht angegeben werden (z.B. Vorname(n), Geburtsdatum).
Jeder Vereins- oder Gastschütze hat den Weisungen der Standaufsicht Folge zu leisten. Die Standaufsicht hat das Recht und die Pflicht, Personen, die seinen Anweisungen nicht Folge leisten oder die Sicherheit auf dem Stand möglicherweise gefährden können, vom Schießbetrieb auszuschließen und vom Schießstand zu verweisen.
1.2 Schäden
Jeder Nutzer haftet für selbst verschuldete Schäden. Jede Beschädigung ist unabhängig vom Umfang umgehend einem Mitglied des Vorstands und / oder der Sportleitung anzuzeigen. Sofern bereits die Möglichkeit besteht, dass eine Beschädigung die Sicherheit auf dem Stand beeinträchtigen kann, ist der Schießbetrieb unverzüglich einzustellen.
1.3 Standbeschränkungen (Kaliber, Munition)
Die Nutzung des Schießstandes ist bauartbedingt und zulassungsrechtlich beschränkt. Die zugelassenen Kaliber und Munitionssorten sind dem Aushang auf dem Schießstand zu entnehmen. Eine Verwendung darüber hinausgehender Kaliber und / oder Munitionssorten führt zum Ausschluss vom Schießbetrieb. Durch eine widerrechtliche Nutzung entstehende Schäden sowie etwaige Kosten (behördliche Verfügungen, Einschränkungen, usw.) hat der Verursacher zu übernehmen.
1.4 Standreinigung
Nach jedem Schießen ist der Schießstand gründlich zu reinigen und zwar auch dann, wenn der Stand in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand übernommen worden ist. Die erforderliche Reinigung umfasst, bei kalibrigen Disziplinen, mindestens das Aufsammeln von Munitionshülsen, die Beseitigung von Pulverresten sowie das ordentliche Verstauen der Scheibenträger. Die fachgerechte Entsorgung von Pulverresten erfolgt durch einen Erlaubnisinhaber.
Bei Luftdruckdisziplinen sind mindestens das Ausräumen des Kugelfanges, sowie die Entsorgung benutzter Schreiben durchzuführen.
1.5 Scheibenbenutzung
Mitglieder und Gastschützen erhalten kostenloses Scheibenmaterial zur ausschließlichen Nutzung auf dem Schießstand des PSSC. Die Scheiben für die 25 und 50 Meter Disziplinen können auf dem Stand in den dafür vorgesehenen Fächern personenbezogen gelagert werden. Jeder Schütze ist für das ihm übergebene Scheibenmaterial selbst verantwortlich. Verbrauchte Scheiben können bei der Sportleitung kostenlos eingetauscht werden. Bei Verlust einer Scheibe für die 25 und 50 Meter Disziplinen wird ein Kostenbeitrag von jeweils 1 € erhoben.
1.6 Munitionsverbrauch
Vereinsmitglieder und Gastschützen haben die Möglichkeit, die zur Ausübung des Schießsportes erforderliche Munition zum sofortigen Verbrauch auf dem Schießstand vom Verein zu erwerben. Die aktuell gültigen Munitionspreise können dem Aushang auf dem Schießstand entnommen werden. Etwaige nicht verbrauchte Restbestände müssen der Sportleitung zur sicheren Verwahrung auf dem Schießstand übergeben werden.
1.7 Altersgrenzen
Jedes Vereinsmitglied hat während seines Aufenthaltes auf dem Schießstand darauf zu achten, dass die gesetzlichen Altersbestimmungen und altersbedingten Kaliberbegrenzungen eingehalten werden. Ein Aushang mit den maßgebenden Bestimmungen befindet sich auf dem Schießstand.
Teil 2: Schießsport
2.1 Grundsätze
Die Ausübung des Schießsportes erfolgt ausschließlich auf der Grundlage und im Rahmen der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes (DSB) in der jeweils aktuellen Fassung.
Jeder Schütze hat eigenverantwortlich darauf zu achten, dass die von ihm auf dem Schießstand des PSSC verwendeten Sportgeräte und Munitionssorten uneingeschränkt diesen Regelungen entsprechen.
Schützen ohne ausreichende Erfahrung im Umgang mit einer für sie neuen Waffe / Disziplin müssen von einem erfahrenen Schützen, nach vorheriger Information eines Mitgliedes des Vorstandes, eingewiesen werden. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Schütze bereits Inhaber einer Waffenbesitzkarte und / oder einer Lizenz zur Standaufsicht ist.
2.2 Disziplinen, Befürwortung und Bedürfnis
Grunddisziplin des PSSC und Startdisziplin für Schießsportanfänger sind die Luftpistole bzw. das Luftgewehr. Um einen sicheren Umgang mit dem Sportgerät zu erlangen, dürfen Schießsportanfänger in den ersten 6 Monaten Ihrer Mitgliedschaft ausschließlich Luftdruckwaffen schießen.
Darauf aufbauend kann das Vereinsmitglied beim Vereinsvorstand die Befürwortung zum Erwerb einer Sportpistole / eines Sportgewehres im Kaliber .22 lfb bzw. einer Sportwaffe im Kaliber .32 / .38 / .357 / 9mm beantragen. Eine Befürwortung ist möglilch, wenn der Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe erkennbar zum Zweck der Leistungssteigerung erfolgen soll, eine entsprechende Eignung vorliegt und die nachfolgenden Mindestvoraussetzungen nachweislich erfüllt sind:
- das Vereinsmitglied hat innerhalb des unmittelbar vor der Antragstellung liegenden Zeitraumes von 12 Monaten regelmäßig, das heißt zumindest an 35 Tagen aktiv und umfassend am Trainingsbetrieb des PSSC teilgenommen / der Nachweis erfolgt hier durch ein vom Vereinsmitglied eigenverantwortlich zu führendes beweiskräftiges Schießbuch. Darüber hinaus hat das Mitglied im genannten Zeitraum Erfahrungen mit einer Sportpistole / einem Sportgewehr in dem entsprechenden Kaliber, unter Anleitung, gesammelt.
- im Verlauf des vorstehenden Zeitraumes ist eine Leistungssteigerung erkennbar geworden (Beurteilung durch die Sportleitung)
- der Antragsteller erreicht unter Wettkampfbedingungen nachweislich ein Ergebnis von mindestens 280 Ringen (Luftpistole / 40 Schuss) sowie von mindestens 210 Ringen (Sportpistole .22 / 30 Schuss) oder ein vergleichbars Ergebnis mit einer Großkaliberwaffe
- das Vereinsmitglied hat neben einer Leistungssteigerung auch das Interesse am Schießsport erkennen lassen; hierzu gehört vorrangig auch die Teilnahme an Meisterschaften und /oder Ligawettkämpfen für den Polizei Schießsport Club Dinslaken e.V.
Jede weitere Befürwortung eines zusätzlichen Waffenerwerbs unterliegt den grundsätzlichen Vorgaben des RSB und erfolgt nur dann, wenn eine regelmäßige Teilnahme am Training und an Wettkämpfen (Meisterschaft, Liga) gegeben ist (hier: sinngemäße Anwendung der vorstehenden Voraussetzungen zum Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen).
Die vorstehenden Grundregelungen für eine mögliche Befürwortung erwerbscheinpflichtiger Sportwaffen beinhalten keinen Automatismus, sondern geben lediglich und ausschließlich den Mindestumfang für die vom Vereinsmitglied zu schaffenden Voraussetzungen wieder. Soweit diese Mindestvoraussetzungen vom Vereinsmitglied erfüllt werden, ist für eine mögliche Befürwortung in jedem Fall die Zustimmung der Sportleitung und des Vorsitzenden zwingend erforderlich. In begründeten Einzelfällen kann die Sportleitung zusammen mit dem Vorsitzenden auch dann eine Befürwortung aussprechen, wenn eine der Regelungen nicht erfüllt ist.
Weiterhin wird ausschließlich der Erwerb einer für sportliche Zwecke geeigneten und ausgestatteten Waffe (hier: Lauflänge, Visierung, usw.) befürwortet.
Die vorstehenden Mindestwartezeiten und weitergehenden Voraussetzungen gelten nicht für Mitglieder nach einem Vereinswechsel, sofern und soweit die geforderten Voraussetzungen nachweislich bereits außerhalb des PSSC erfüllt worden sind.
Die zur Aufrechterhaltung des Bedürfnisses und zur Nachweisführung gegenüber der Kreispolizeibehörde erforderliche Dokumentation über die Ausübung des Schießsportes und der regelmäßigen Teilnahme an Leistungsprüfungen hat jedes Vereinsmitglied eigenverantwortlich zu führen (Art und Umfang). Hierbei wird das Mitglied vom Verein unterstützt.
Zur Umsetzung der Nachweisführung wird empfohlen, ein Schießbuch zu führen und regelmäßig durch eine verantwortliche Aufsicht oder die Sportleitung abzeichnen zu lassen. Parallel hierzu sollte ein Eintrag in die auf dem Schießstand ausliegende Liste erfolgen (Gegenkontrolle und Nachweis im Verlustfall). Die ergänzende Dokumentation zu den Leistungsprüfungen (Meisterschaften, Liga) kann über einen Ausdruck der Ergebnislisten aus dem Internet (z.B. Kreis 012 / s.o.) vorgenommen werden.
2.3 Trainingszeiten (Schützen)
Das Training findet jeweils mittwochs und sonntags statt. Die Trainingszeiten werden per Aushang in den Vereinsräumen des PSSC sowie auf der Webseite des PSSC veröffentlicht.
Die Trainingszeiträume werden in Abschnitte von 60 Minuten eingeteilt. Jeder Schütze kann sich zum Beginn eines Trainingstages auf der Liste zur Standbelegung für einen Abschnitt eintragen. Sollten Abschnitte nicht belegt sein, können diese durch Schützen belegt werden. Das gilt auch, wenn der Schütze bereits einen Abschnitt belegt hatte.
Über einen Ausfall, eine Verlängerung oder eine zeitlich befristete Verlegung der Trainingszeiten entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit der Sportleitung. Eine entsprechende Information wird in den Vereinsräumen des PSSC ausgehängt sowie auf der Webseite des PSSC veröffentlicht.
2.4 Jugendtraining
Das Jugendtraining findet mittwochs auf dem Schießstand des PSSC statt. Die Trainingszeiten werden per Aushang in den Vereinsräumen des PSSC sowie auf der Webseite des PSSC veröffentlicht. Während des Jugendtrainings steht der Schießstand der Jugendabteilung exklusiv zur Verfügung, sofern und soweit jeweils Bedarf der Jugendgruppe besteht (Vorrangnutzung). Die Entscheidung über eine eventuelle Mitnutzung durch andere Schützen trifft die Jugendleitung. Während der vorstehenden Trainingszeit der Jugendgruppe ist der übrige Schießbetrieb so auszurichten, dass eine Störung des Jugendtrainings ausgeschlossen ist.
2.5 Vereinswaffen & Zubehör
Der Verein stellt in begrenztem Umfang Vereinswaffen inkl. Zubehör (Handschuhe, Stativ, Spektiv, usw.) zur Verfügung. Die Herausgabe der Waffen sowie des Zubehörs erfolgt durch die Sportleitung bzw. durch eine von der Sportleitung beauftragte Person. Das Vereinsmitglied hat sich eigenverantwortlich vom ordnungsgemäßen Zustand der Waffe und des Zubehörs zu überzeugen. Nach dem Gebrauch einer Vereinswaffe ist diese zu reinigen (keine Zerlegung / keine Laufreinigung) und im gebrauchsfähigen Zustand zurückzugeben (Auffüllung von Druckluftkartuschen, usw.). Soweit eine Verstellung der Visierung vorgenommen worden ist, muss zum Ende des jeweiligen Gebrauchs die ursprüngliche Einstellung wieder hergestellt werden. Jede Beschädigung ist einem Mitglied des Vorstandes sofort zu melden.
Hinsichtlich einer Mitnahme von Vereinswaffen inkl. Zubehör zu Wettkämpfen gelten die gesetzlichen Regelungen und Auflagen. Für die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen, den sicheren Transport und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist das Vereinsmitglied zuständig und verantwortlich. Die Ausgabe und Rücknahme müssen im Waffenbuch dokumentiert werden. Die notwendigen Begleitscheine sind auszustellen.
2.6 Meisterschaften, Ligawettkämpfe
Die Termine für Meisterschaften werden am Schwarzen Brett bekannt gegeben und können über die Internetseite des Schützenkreises 012 Dinslaken bzw. des Rheinischen und des Deutschen Schützenbundes eingesehen werden. Die Links zu den jeweiligen Seiten sind auf der Internetseite des PSSC Dinslaken zu finden.
Die Meldung an den Bezirk erfolgt über die Sportleitung. Für eine rechtzeitige Anmeldung ist das jeweilige Vereinsmitglied selbst verantwortlich. Hinsichtlich der Kosten wird auf die Regelungen in der Finanzordnung verwiesen.
Die Mannschaften für Ligawettkämpfe & Meisterschaften werden im Sinne des Vereins von der Sportleitung zusammengestellt. Hierbei sind in erster Linie die in der unmittelbaren Vergangenheit (z.B. die Liga im Vorjahr) erbrachten Wettkampfergebnisse des jeweiligen Schützen maßgebend (Leistungsstand).
Polizei-Schießsport-Club Dinslaken e.V.
Der Vorstand
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Finanzordnung des Polizei-Schießsport-Club Dinslaken e.V. (PSSC)
1. Aufnahmegebühr
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge sowie eine einmalige Aufnahmegebühr. Die Aufnahmegebühr entspricht für Neumitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr der Höhe des zum Zeitpunkt des Beitritts gültigen Halbjahresbeitrages. Für Neumitglieder die 21 Jahre und älter sind beträgt die Aufnahmegebühr dem dreifachen Satz.
2. Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Beiträge legt die Hauptversammlung auf Antrag durch den Vorstand fest. Für die Festlegung bedarf es einer einfachen Mehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Die aktuellen Beiträge betragen ab dem 26.April.2023
Halbjahresbeitrag für Mitglieder
für Jugendliche bis 13 Jahren: 21,- € (3,50 € / Mon.)
für Jugendliche ab 14 bis 17 Jahren: 24,- € (4,00 € / Mon.)
für Erwachsenen ab 18 Jahren: 36,- € (6,00 € / Mon.)
Halbjahresbeitrag für geförderte Mitglieder 0,- € (0,00 € / Mon.)
Die Bezahlung der Beiträge erfolgt grundsätzlich per Bankeinzug, jeweils zur Mitte eines Halbjahres. Hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Mitglieder und andere natürliche Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Über die Ernennung wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden.
3. Umlagen
Der Verein kann in begründeten Ausnahmefällen eine Umlage erheben. Die Höhe der Umlage ist begrenzt auf die Höhe von maximal zwei Jahresbeiträgen. Für die Durchsetzung ist eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
4. Abbuchungsgebühren
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Bankverbindungen dem Vorstand gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Vom Mitglied zu verantwortende Rückbuchungsgebühren sind von diesem zu erstatten.
5. Zuschüsse zu den Startgeldern
Startgelder zu Wettkämpfen und Meisterschaften werden vom Verein bezuschusst. Ein Anteil der Stargebühren ist von den Schützen selbst zu tragen. Die Festlegung der Zuschusshöhe erfolgt durch den Vorstand, getrennt nach Luftdruckdisziplinen und Kugeldisziplinen.
Die Höhe der verbleibenden Eigenanteile wird per Aushang auf dem Schießstand bekannt gemacht.
Die Vereinsjugend wird nach Möglichkeit komplett bezuschusst.
Nimmt ein Schütze seinen gemeldeten Starttermin nicht wahr, hat er dem Verein die volle Startgebühr zu erstatten, sofern diese ganz oder zum Teil vom Verein bezuschusst wurde. Ausnahmen hiervon bilden durch den Schützen nicht zu beeinflussende Ereignisse, die einen Start unmöglich machen.
6. Arbeitsdienste oder finanzielle Ersatzleistungen
Jedes aktiv am Schießsport teilnehmende Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 70. Lebensjahr muss, seinen individuellen Fähigkeiten entsprechend, Arbeitsleistungen erbringen. Aktive Schützen im Sinne dieser Regelung sind alle Mitglieder, die an den Trainingseinheiten und / oder den Wettkämpfen und Meisterschaften teilnehmen.
Die zu erbringenden Arbeitsstunden sind auf mindestens 5 Stunden pro Jahr und Mitglied festgelegt.
Diese Arbeitsleistungen dienen der Instandhaltung und Renovierung der Vereinsräume, der Schießanlage und ihrer Einrichtungen zur Aufrechterhaltung des Schießsportes, der Pflege der Außenanlage sowie der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben.
Von dieser Regelung betroffene Mitglieder die ihre Arbeitsleitungen bis zum Jahresende nicht oder nicht vollständig erbracht haben, zahlen einen Betrag in Höhe von 12,00 € pro nicht geleisteter Stunde als Ersatzleistung an die Vereinskasse. Die Anzahl der Arbeitsstunden und Ersatzleistungen beschließt die Mitgliederversammlung. Für die Festlegung bedarf es einer einfachen Mehrheit.
Passive Mitglieder und Mitglieder die jünger als 18 Jahre sind, können auf freiwilliger Basis Arbeitsleistungen erbringen.
7. Munitionsverkauf
Zur Senkung der den Mitgliedern entstehen Kosten beschafft und bevorratet der Verein Luftdruck- und Kleinkalibermunition in größeren Stückzahlen. Die durch große Einkaufskontingente erzielten, günstigen Staffelpreise gibt der Verein mit einem geringen Handlungs- und Verwaltungsaufschlag zum sofortigen Verbrauch auf dem Schießstand an die Mitglieder weiter.
Die jeweils gültigen Preise legt der Gesamtvorstand entsprechend den erzielten Einstandspreisen (auch als Mischkalkulation) fest. Die aktuellen gültigen Preise sind dem Aushang auf dem Schießstand zu entnehmen.
Munition die von der Vereinsjugend verbraucht wird, wird vom Verein subventioniert. Die subventionierten Preise werden ebenfalls vom Gesamtvorstand festgelegt.
8. Kosten für Scheiben- und sonstiges Verbrauchsmaterial
Die Kosten für Zielscheiben, Schusslochpflaster und sonstiges Verbrauchsmaterial übernimmt bis auf Weiteres der Verein Voraussetzung für diese Regelung ist ein durch alle Schützen praktizierter, verantwortungsvoller und sparsamer Umgang mit diesen Materialien. Bei Verlust einer Scheibe für 25 / 50 m Disziplinen wird ein Kostenbeitrag von 1,- € je Scheibe erhoben.
9. Schlussbestimmung
Über alle Finanz-, Kassen- und Buchhaltungsfragen, die in dieser Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand.
20. Inkrafttreten
Die Finanzordnung ist gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung in der vorliegenden Fassung am 26. April 2023 verabschiedet worden und tritt mit Eintragung der erforderlichen Satzungsänderung ins Vereinsregister am 16.November 2023 in Kraft.
Polizei-Schießsport-Club Dinslaken e.V.
Der Vorstand
Letzte Änderung durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 02.06.2021
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Polizei-Schießsport-Club Dinslaken
Mitglieds-Nr. im RSB: 012 27
Auf eine zusätzliche weibliche Grammatik wird mit Rücksicht auf die Lesbarkeit verzichtet. Wir bitten um Verständnis für dieses Konstrukt.
Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins
- Der seit dem 16.08.1973 bestehende Polizei-Schießsport-Club Dinslaken führt nach der Eintragung in das Vereinsregister bei Amtsgericht in Dinslaken den Namen Polizei-Schießsport-Club Dinslaken e.V. (in Abkürzung: PSSC Dinslaken e.V.) Der Sitz des Vereins ist Dinslaken
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zwecke des Vereins ist die Förderung des Schießsportes im Sinne der Sportordnung des „Deutschen Schützenbundes e.V.“.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
- Der Verein ist Mitglied
- im Rheinischen Schützenbund 1872 e.V., Vereinsnummer 012 27
- der Sporthilfe e.V. im LBS-NRW; Vereinsnummer 1502003
- im Kreissportbund Wesel e.V.
- Im Stadtsportverband Dinslaken e.V.
§ 2a
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des / der gesetzlichen Vertreter.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Mitglieder und andere natürliche Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Über die Ernennung wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden.
§ 2b
Geförderte Mitgliedschaft
- Gefördertes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Verein aus sportlichen Gesichtspunkten voranbringt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des / der gesetzlichen Vertreter.
- Geförderte Mitglieder werden durch die Sportleitung vorgeschlagen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Geförderte Mitglieder unterstützen den Verein in den Ligen der Leistungsklasse und bei Meisterschaften. Sie sind keine regulären Mitglieder im Sinne der Satzung und haben somit kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können nicht in den Vorstand gewählt werden und gelten bei vereinsinternen Veranstaltungen als Gast. Sie zahlen keine Mitgliedsbeiträge und sind von den Arbeitsdiensten befreit.
§ 3
Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag, Arbeitsdienste und Umlagen
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge sowie eine Aufnahmegebühr zuzüglich der einmaligen Gebühr für den Erwerb des Sportpasses.
Über die Höhe wird auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.
Darüber hinaus kann der Verein in begründeten Ausnahmefällen eine Umlage erheben. Die Höhe der Umlage ist begrenzt auf die Höhe von maximal zwei Jahresbeiträgen. Für die Durchsetzung ist eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. - Die Bezahlung der Beiträge erfolgt per Bankeinzug, jeweils zur Mitte eines Halbjahres.
- Jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr kann, seinen Fähigkeiten entsprechend, zu Arbeitsleistungen herangezogen werden.
Die Arbeitsleistungen dienen der Instandhaltung der Vereinsräume, der Außenanlage, der Aufrechterhaltung des Schießsportes sowie der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben. Den Umfang der Verpflichtungen und / oder Ersatzleistungen regelt die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Finanzordnung. Die Höhe aller Beiträge, Abgaben und sonstiger Kosten sind ebenfalls in der
Finanzordnung geregelt.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund - nach vorheriger Anhörung - vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahr (der Ausschluss entbindet nicht von der Nachzahlungspflicht),
- schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- groben, unsportlichen Verhaltens.
- Der Bescheid über den Ausschluss ergeht mit Zustellung per Einschreiben.
- Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen, freiwilligen Spenden, Umlagen und ähnlichen Leistungen durch den Verein.
§ 5
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung und Beschlussfähigkeit
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich, am Anfang des zweiten Quartals eines Jahres statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen in schriftlicher Form mit entsprechender Tagesordnung verpflichtend vom Vorstand einzuberufen, wenn
- der Vorstand sie selbst beschließt oder
- mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
- Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung an alle Mitglieder und durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins. Zwischen dem Tag der Einberufung (Einladung) und dem Termin der ordentlichen Versammlung muss eine Frist von mindestens 21 Tagen liegen.
- Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Eingegangene Anträge
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Verschiedenes
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
- Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen schriftlich mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden eingereicht werden. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die stimmberechtigten anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit für die Aufnahme in die Tagesordnung sind. Diese Anträge werden in der Versammlung schriftlich niedergelegt und dem Wortlaut entsprechend ins Protokoll aufgenommen.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Beschlüsse „wörtlich“ zu protokollieren sind.
§ 7
Der Vorstand und seine Geschäftsordnung
- Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben
- als geschäftsführender Vorstand
bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer, - als Gesamtvorstand
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand,
dem Vertreter des Geschäftsführers,
dem 1. Sportleiter,
dem 2. Sportleiter,
der Damenleiterin,
den Jugendleitern.
- als geschäftsführender Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
Der Vorsitzende leitet alle Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er unterzeichnet den im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis anfallenden Schriftwechsel. Ihm steht die Überwachung aller Vereinsangelegenheiten und der Amtsführung der übrigen Vorstandsmitglieder zu. Er ist berechtigt, jederzeit in die Geschäftsführung des Geschäftsführers und der Sportleiter Einsicht zu nehmen und Verbesserungen oder Änderungen dem Gesamtvorstand vorzuschlagen. Er vertritt den Verein gegenüber allen anderen Vereinen und Organisationen.
Die Funktionen des stellvertretenden Vorsitzenden ergeben sich aus den Funktionen des Vorsitzenden. Er unterstützt ihn bei seiner Arbeit und vertritt ihn bei Abwesenheit.
Der Geschäftsführer verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist für die ordentliche Buchführung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. Alle Zahlungsanweisungen sind von ihm nach Kenntnisnahme durch den Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
Über außergewöhnliche, dem normalen Geschäftsbetrieb nicht zuzuordnende Ausgaben, die einen durch einen Vorstandsbeschluss festgelegten Wert überschreiten, entscheidet in dringenden Fällen der Gesamtvorstand gemeinsam, sofern die Dringlichkeit einen Entscheid durch eine Mitgliederversammlung nicht zulässt. In der Mitgliederversammlung hat der Geschäftsführer über seine Tätigkeit zu berichten.
Er ist für den Geschäftsbericht verantwortlich. Insbesondere obliegt ihm die Führung der Protokolle bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat er einen Jahresbericht zu erstatten. Alle Protokolle sind dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zur Einsichtnahme und Gegenzeichnung vorzulegen. - Der Vertreter des Geschäftsführers unterstützt ihn in seiner Arbeit und vertritt ihn bei Abwesenheit.
Der 1. und der 2. Sportleiter regeln im Einvernehmen den Sportbetrieb innerhalb und außerhalb des Vereins. Sie sind verantwortlich für die vereinseigenen Waffen und Geräte. Näheres zu den Aufgaben und Befugnissen der Sportleitung sowie den Verhaltensregeln für alle Schützen regelt die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Ordnung für den
Sportbetrieb.
Sie werden in ihrer Arbeit von den Mannschaftsführern, Betreuern, der Damenleiterin und den Jugendleitern unterstützt.
Die Damenleiterin vertritt die Interessen der weiblichen Vereinsmitglieder im Gesamtvorstand und unterstützt diesen in seiner Arbeit.
Die Jugendleiter betreiben die Jugendarbeit im Verein. Sie vertreten die Interessen der Jugend im Gesamtvorstand und unterstützen diesen in seiner Arbeit.
Die Kassenprüfer nehmen spätestens 1 Woche vor der Jahreshauptversammlung die Prüfung der Kasse, Bücher und Belege vor. Der Kassenprüfbericht ist in der Mitgliederversammlung vorzutragen. Ein schriftlicher Kassenprüfbericht ist zur Akte der Kassengeschäfte zu nehmen. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantragen die Prüfer die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. - Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Ihm obliegt die:
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
Bewilligung von Ausgaben undAufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.Der Gesamtvorstand kann im Bedarfsfall für besondere Aufgaben einen Mitarbeiterkreis bestellen. Zum Mitarbeiterkreis können gehören:- die Mitglieder des Vorstandes
- die Übungsleiter
- die Kampfrichter
- die Betreuer und Mannschaftsführer
- die Kassenprüfer
- die Festausschussvertreter
- die Ehrenmitglieder
- falls erforderlich, alle übrigen Mitglieder des Vereins.
- Der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Die Beschlussfähigkeit des geschäftsführenden Vorstandes ist gegeben bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder.
Die Beschlussfähigkeit des Gesamtvorstandes ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich mindestens eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
§ 8
Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
- Bei der Wahl der Jugendleiter steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins von vollendetem 12. bis zum vollendetem 20. Lebensjahr an zu.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seines / seiner gesetzlichen Vertreter/s vorlegt.
- Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 9
Wahlen
- Für Wahlen ist die Mitgliederversammlung zuständig.
- Gewählt werden alle Vorstandsmitglieder
- die Jugendleiter werden gemäß der Vereinsjugendordnung gewählt.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft enden auch alle Ämter im Vorstand des Vereins. - Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen, und zwar so, das jährlich immer einer von ihnen ausscheidet und neu gewählt werden muss. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig. - Die Wahlen werden offen durchgeführt. Auf Antrag aus der Mitgliederversammlung wird geheim abgestimmt.
Bei Stichwahlen ist die Abstimmung geheim.
§ 10
Jugend
Die Jugend des Vereins gibt sich gemäß der Jugendordnung des LBS-NRW e.V. vom 17.03.1973 in der jeweils gültigen Fassung und der Jugendordnung des „Rheinischen Schützenbundes 1872 e.V.“ in der jeweils gültigen Fassung eine eigene Vereinsjugendordnung.
Die Vereinsjugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Gesamtvorstand.
§ 11
Ehrenamtliche Tätigkeit
Alle Organe und Funktionäre des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Lediglich im Interesse des Vereins entstandene Kosten werden erstattet. Die Erstattung darf nicht zur Verschuldung des Vereins beitragen.
§ 12
Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich mit Begründung mindestens 1 Monat vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen, damit diese schriftlich allen Mitgliedern in der Versammlung vorgelegt werden können.
§ 13
Datenschutz
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) ausschließlich zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
- Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
- Alles Weitere ist in der Datenschutzordnung (DSO) des PSSC und den dazugehörigen Anhängen geregelt, die jedem Mitglied auf Verlangen in Schriftform ausgehändigt wird. Die DSO ist mit Anhängen auch auf der Internetseite des PSSC veröffentlicht und nachzulesen
§ 14
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werde.
Die Tagesordnung darf nur den Punkt „Auflösung des Vereins“ enthalten - Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn ein Beschluss
- des Gesamtvorstandes mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder vorliegt, oder
- auf schriftlichen Antrag von mindestens Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, hat unmittelbar eine Einberufung zu einem neuen Termin zu erfolgen. Beim wiederholten Termin ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder gegeben.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen und zu protokollieren. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem
Rheinischen Schützenbund 1872 e.V.
zu, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung des Schießsportes im Bezirk 012 des RSB verwendet werden darf.
§ 15
Schlussbestimmungen
- Die vorstehende Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung vom 26. April 2023 beschlossen und wurde am 16. November 2023 ins Vereinsregister eingetragen.
- Die Veröffentlichung der Satzung und der Ordnungen erfolgt auf der Homepage des Vereins und wird Mitgliedern des Polizei-Schießsport-Club Dinslaken, auf Wunsch, in Papierform zur Verfügung gestellt.
46537 Dinslaken, den 19.11.2023
Eckhard Lauer Stefan Freise
- Vorsitzender- -stellvertretender Vorsitzender-