Polizei-Schießsport-Club Dinslaken
Mitglieds-Nr. im RSB: 012 27
Auf eine zusätzliche weibliche Grammatik wird mit Rücksicht auf die Lesbarkeit verzichtet. Wir bitten um Verständnis für dieses Konstrukt.
Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins
- Der seit dem 16.08.1973 bestehende Polizei-Schießsport-Club Dinslaken führt nach der Eintragung in das Vereinsregister bei Amtsgericht in Dinslaken den Namen Polizei-Schießsport-Club Dinslaken e.V. (in Abkürzung: PSSC Dinslaken e.V.) Der Sitz des Vereins ist Dinslaken
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zwecke des Vereins ist die Förderung des Schießsportes im Sinne der Sportordnung des „Deutschen Schützenbundes e.V.“.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
- Der Verein ist Mitglied
- im Rheinischen Schützenbund 1872 e.V., Vereinsnummer 012 27
- der Sporthilfe e.V. im LBS-NRW; Vereinsnummer 1502003
- im Kreissportbund Wesel e.V.
- Im Stadtsportverband Dinslaken e.V.
§ 2a
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des / der gesetzlichen Vertreter.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Mitglieder und andere natürliche Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Über die Ernennung wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden.
§ 2b
Geförderte Mitgliedschaft
- Gefördertes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Verein aus sportlichen Gesichtspunkten voranbringt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des / der gesetzlichen Vertreter.
- Geförderte Mitglieder werden durch die Sportleitung vorgeschlagen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Geförderte Mitglieder unterstützen den Verein in den Ligen der Leistungsklasse und bei Meisterschaften. Sie sind keine regulären Mitglieder im Sinne der Satzung und haben somit kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können nicht in den Vorstand gewählt werden und gelten bei vereinsinternen Veranstaltungen als Gast. Sie zahlen keine Mitgliedsbeiträge und sind von den Arbeitsdiensten befreit.
§ 3
Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag, Arbeitsdienste und Umlagen
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge sowie eine Aufnahmegebühr zuzüglich der einmaligen Gebühr für den Erwerb des Sportpasses.
Über die Höhe wird auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.
Darüber hinaus kann der Verein in begründeten Ausnahmefällen eine Umlage erheben. Die Höhe der Umlage ist begrenzt auf die Höhe von maximal zwei Jahresbeiträgen. Für die Durchsetzung ist eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. - Die Bezahlung der Beiträge erfolgt per Bankeinzug, jeweils zur Mitte eines Halbjahres.
- Jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr kann, seinen Fähigkeiten entsprechend, zu Arbeitsleistungen herangezogen werden.
Die Arbeitsleistungen dienen der Instandhaltung der Vereinsräume, der Außenanlage, der Aufrechterhaltung des Schießsportes sowie der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben. Den Umfang der Verpflichtungen und / oder Ersatzleistungen regelt die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Finanzordnung. Die Höhe aller Beiträge, Abgaben und sonstiger Kosten sind ebenfalls in der
Finanzordnung geregelt.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund - nach vorheriger Anhörung - vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahr (der Ausschluss entbindet nicht von der Nachzahlungspflicht),
- schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- groben, unsportlichen Verhaltens.
- Der Bescheid über den Ausschluss ergeht mit Zustellung per Einschreiben.
- Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen, freiwilligen Spenden, Umlagen und ähnlichen Leistungen durch den Verein.
§ 5
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung und Beschlussfähigkeit
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich, am Anfang des zweiten Quartals eines Jahres statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen in schriftlicher Form mit entsprechender Tagesordnung verpflichtend vom Vorstand einzuberufen, wenn
- der Vorstand sie selbst beschließt oder
- mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
- Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung an alle Mitglieder und durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins. Zwischen dem Tag der Einberufung (Einladung) und dem Termin der ordentlichen Versammlung muss eine Frist von mindestens 21 Tagen liegen.
- Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Eingegangene Anträge
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Verschiedenes
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
- Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen schriftlich mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden eingereicht werden. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die stimmberechtigten anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit für die Aufnahme in die Tagesordnung sind. Diese Anträge werden in der Versammlung schriftlich niedergelegt und dem Wortlaut entsprechend ins Protokoll aufgenommen.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Beschlüsse „wörtlich“ zu protokollieren sind.
§ 7
Der Vorstand und seine Geschäftsordnung
- Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben
- als geschäftsführender Vorstand
bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer, - als Gesamtvorstand
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand,
dem Vertreter des Geschäftsführers,
dem 1. Sportleiter,
dem 2. Sportleiter,
der Damenleiterin,
den Jugendleitern.
- als geschäftsführender Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
Der Vorsitzende leitet alle Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er unterzeichnet den im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis anfallenden Schriftwechsel. Ihm steht die Überwachung aller Vereinsangelegenheiten und der Amtsführung der übrigen Vorstandsmitglieder zu. Er ist berechtigt, jederzeit in die Geschäftsführung des Geschäftsführers und der Sportleiter Einsicht zu nehmen und Verbesserungen oder Änderungen dem Gesamtvorstand vorzuschlagen. Er vertritt den Verein gegenüber allen anderen Vereinen und Organisationen.
Die Funktionen des stellvertretenden Vorsitzenden ergeben sich aus den Funktionen des Vorsitzenden. Er unterstützt ihn bei seiner Arbeit und vertritt ihn bei Abwesenheit.
Der Geschäftsführer verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist für die ordentliche Buchführung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. Alle Zahlungsanweisungen sind von ihm nach Kenntnisnahme durch den Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
Über außergewöhnliche, dem normalen Geschäftsbetrieb nicht zuzuordnende Ausgaben, die einen durch einen Vorstandsbeschluss festgelegten Wert überschreiten, entscheidet in dringenden Fällen der Gesamtvorstand gemeinsam, sofern die Dringlichkeit einen Entscheid durch eine Mitgliederversammlung nicht zulässt. In der Mitgliederversammlung hat der Geschäftsführer über seine Tätigkeit zu berichten.
Er ist für den Geschäftsbericht verantwortlich. Insbesondere obliegt ihm die Führung der Protokolle bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat er einen Jahresbericht zu erstatten. Alle Protokolle sind dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zur Einsichtnahme und Gegenzeichnung vorzulegen. - Der Vertreter des Geschäftsführers unterstützt ihn in seiner Arbeit und vertritt ihn bei Abwesenheit.
Der 1. und der 2. Sportleiter regeln im Einvernehmen den Sportbetrieb innerhalb und außerhalb des Vereins. Sie sind verantwortlich für die vereinseigenen Waffen und Geräte. Näheres zu den Aufgaben und Befugnissen der Sportleitung sowie den Verhaltensregeln für alle Schützen regelt die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Ordnung für den
Sportbetrieb.
Sie werden in ihrer Arbeit von den Mannschaftsführern, Betreuern, der Damenleiterin und den Jugendleitern unterstützt.
Die Damenleiterin vertritt die Interessen der weiblichen Vereinsmitglieder im Gesamtvorstand und unterstützt diesen in seiner Arbeit.
Die Jugendleiter betreiben die Jugendarbeit im Verein. Sie vertreten die Interessen der Jugend im Gesamtvorstand und unterstützen diesen in seiner Arbeit.
Die Kassenprüfer nehmen spätestens 1 Woche vor der Jahreshauptversammlung die Prüfung der Kasse, Bücher und Belege vor. Der Kassenprüfbericht ist in der Mitgliederversammlung vorzutragen. Ein schriftlicher Kassenprüfbericht ist zur Akte der Kassengeschäfte zu nehmen. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantragen die Prüfer die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. - Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Ihm obliegt die:
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
Bewilligung von Ausgaben undAufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.Der Gesamtvorstand kann im Bedarfsfall für besondere Aufgaben einen Mitarbeiterkreis bestellen. Zum Mitarbeiterkreis können gehören:- die Mitglieder des Vorstandes
- die Übungsleiter
- die Kampfrichter
- die Betreuer und Mannschaftsführer
- die Kassenprüfer
- die Festausschussvertreter
- die Ehrenmitglieder
- falls erforderlich, alle übrigen Mitglieder des Vereins.
- Der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Die Beschlussfähigkeit des geschäftsführenden Vorstandes ist gegeben bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder.
Die Beschlussfähigkeit des Gesamtvorstandes ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich mindestens eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
§ 8
Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
- Bei der Wahl der Jugendleiter steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins von vollendetem 12. bis zum vollendetem 20. Lebensjahr an zu.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seines / seiner gesetzlichen Vertreter/s vorlegt.
- Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 9
Wahlen
- Für Wahlen ist die Mitgliederversammlung zuständig.
- Gewählt werden alle Vorstandsmitglieder
- die Jugendleiter werden gemäß der Vereinsjugendordnung gewählt.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft enden auch alle Ämter im Vorstand des Vereins. - Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen, und zwar so, das jährlich immer einer von ihnen ausscheidet und neu gewählt werden muss. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig. - Die Wahlen werden offen durchgeführt. Auf Antrag aus der Mitgliederversammlung wird geheim abgestimmt.
Bei Stichwahlen ist die Abstimmung geheim.
§ 10
Jugend
Die Jugend des Vereins gibt sich gemäß der Jugendordnung des LBS-NRW e.V. vom 17.03.1973 in der jeweils gültigen Fassung und der Jugendordnung des „Rheinischen Schützenbundes 1872 e.V.“ in der jeweils gültigen Fassung eine eigene Vereinsjugendordnung.
Die Vereinsjugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Gesamtvorstand.
§ 11
Ehrenamtliche Tätigkeit
Alle Organe und Funktionäre des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Lediglich im Interesse des Vereins entstandene Kosten werden erstattet. Die Erstattung darf nicht zur Verschuldung des Vereins beitragen.
§ 12
Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich mit Begründung mindestens 1 Monat vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen, damit diese schriftlich allen Mitgliedern in der Versammlung vorgelegt werden können.
§ 13
Datenschutz
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) ausschließlich zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
- Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
- Alles Weitere ist in der Datenschutzordnung (DSO) des PSSC und den dazugehörigen Anhängen geregelt, die jedem Mitglied auf Verlangen in Schriftform ausgehändigt wird. Die DSO ist mit Anhängen auch auf der Internetseite des PSSC veröffentlicht und nachzulesen
§ 14
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werde.
Die Tagesordnung darf nur den Punkt „Auflösung des Vereins“ enthalten - Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn ein Beschluss
- des Gesamtvorstandes mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder vorliegt, oder
- auf schriftlichen Antrag von mindestens Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, hat unmittelbar eine Einberufung zu einem neuen Termin zu erfolgen. Beim wiederholten Termin ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder gegeben.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen und zu protokollieren. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem
Rheinischen Schützenbund 1872 e.V.
zu, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung des Schießsportes im Bezirk 012 des RSB verwendet werden darf.
§ 15
Schlussbestimmungen
- Die vorstehende Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung vom 26. April 2023 beschlossen und wurde am 16. November 2023 ins Vereinsregister eingetragen.
- Die Veröffentlichung der Satzung und der Ordnungen erfolgt auf der Homepage des Vereins und wird Mitgliedern des Polizei-Schießsport-Club Dinslaken, auf Wunsch, in Papierform zur Verfügung gestellt.
46537 Dinslaken, den 19.11.2023
Eckhard Lauer Stefan Freise
- Vorsitzender- -stellvertretender Vorsitzender-